Hier bekommen Sie Informationen zu rechtlichen, finanziellen und grundsätzlichen Rahmenbedingungen
Verwaltungsvorschriften zur Beruflichen Orientierung an Schulen des Landes Brandenburg
Die Vorgaben zur Durchführung von Praxislernen finden Sie in Abschnitt 5, Absatz 15
Qualitätskriterien des Praxislernens in der Sekundarstufe I
Die Qualitätskriterien wurden auf Grundlage der VV BO 2024 entwickelt. Sie unterscheiden sich nach Kernkriterien und Entwicklungskriterien
Versicherungsschutz
Das Praxislernen ist als eine schulische Veranstaltung umfassend versichert. Das betrifft sowohl den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als auch den der Haftpflichtversicherung
Jugendarbeitsschutz
Ein Leitfaden für Lehrkräfte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Schülerinnen und Schüler
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Schülerbetriebspraktikum und dem Praxislernen
Das Betriebspraktikum wird immer wieder mit dem Praxislernen gleichgestellt. Es gibt aber viele wesentliche Unterschiede, die in der Übersicht schnell sichtbar werden.
Finanzierung
Kosten, die beim Praxislernen anfallen können, werden unter bestimmten Voraussetzungen aus dem ESF+-Förderprogramm ″Praxisnahe Berufsorientierung“ (PraxisBO) gefördert.
Voraussetzung ist die fristgerechte Einreichung der Bedarfsanalyse bei dem für die Schule zuständigen Regionalpartner:
- Kobra.net für Schulen in den Schulamtsbereichen Neuruppin und Brandenburg an der Havel
- Stiftung SPI für Schulen in den Schulamtsbereichen Frankfurt (Oder) und Cottbus.
Link kobra.net Link Stiftung SPI
Finanzierung im Detail
Finanzierung der Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler im Detail
Nach § 112 BbgSchulG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Das bedeutet, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Schülerbeförderung zwischen Wohnort der Schülerinnen und Schüler und der Schule zuständig sind und auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung zur Schülerbeförderung die Fahrtkosten tragen.
Die Fahrten zum Praxislernen sind dagegen in der Regel Fahrten vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler zum Praxislernenort. In diesem Fall ist die Übernahme der Fahrtkosten Privatsache. Etwas anderes gilt, wenn die Fahrten zum Praxislernenort nicht vom Wohnort, sondern von der Schule zum Praxislernenort und zurück zur Schule aus erfolgen. In diesem Fall gelten die Fahrten als „Fahrten zwischen Unterrichtsorten“ und können nach § 110 Abs. 2 Nr. 5 BbgSchulG über individuelle Regelungen mit dem Schulträger abgerechnet werden.
Für diese Variante gilt zu beachten, dass die Beantragung der Mittel konform mit dem Beginn des Haushaltsjahrs erfolgen muss. D. h. eine entsprechende Absprache zwischen Schule und Schulträger ist rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres (entspricht Kalenderjahr) zu treffen.
Für Schulen im Kammerbezirk Potsdam besteht zudem die Möglichkeit, eine Fahrtkostenerstattung bei der IHK Stiftung Fachkräfte für Brandenburg zu beantragen, sofern der Praxis-Betrieb auch im Kammerbezirk ansässig ist.
Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist es grundsätzlich untersagt, dass Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler mit ihren Privat-Pkw zum Praxislernenort bringen oder von dort abholen. Möglich sind von Eltern initiierte Fahrgemeinschaften; hierbei zu beachten ist allerdings, dass das Einverständnis aller an der Fahrgemeinschaft beteiligten Eltern eingeholt wird.
Finanzierung der Fahrtkosten für Lehrkräfte im Detail
Bei den Fahrten zwischen Praxislernenort und Schule handelt es sich um Dienstreisen. Werden diese mit dem privaten Pkw absolviert, haben Lehrerinnen und Lehrer laut Bundesreisekostengesetz einen Anspruch auf Wegstrecken-Entschädigung von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer.
Finanzierung von Arbeitsschutzbekleidung
Gemäß den Regelungen in § 3 ArbSchG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu treffen. Vom Begriff „Beschäftigte“ sind auch Schülerpraktikanten erfasst. Für die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Hierunter fällt auch diejenige Kleidung, die notwendig ist, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten sicherzustellen. Kosten für entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wie einer notwendigen Arbeitsschutzbekleidung darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (vgl. § 3 Abs. 3 ArbSchG). Damit trägt der Praxislernenort die Verantwortung für die Beschaffung einer etwaig erforderlichen Arbeitsschutzbekleidung für Schülerinnen und Schüler im Praxislernen, was die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsschutzbekleidung einbezieht.
Kann ein kooperationsbereiter Betrieb dieser Anforderung nicht nachkommen und gerät die Kooperation zwischen Schule und Betrieb dadurch in Gefahr, ist es lohnenswert, über Alternativen nachzudenken. Einige erfahrene Praxislernenschulen haben beispielsweise einen Pool von Arbeitsschutzbekleidung angelegt, aus dem die Bedarfe einzelner Schülerinnen und Schüler gedeckt werden können.
Finanzierung einer Gesundheitsbescheinigung
Einige Tätigkeiten verlangen die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung, dazu zählen etwa Tätigkeiten im Gastronomie- und Lebensmittelbereich. Die Kosten für diese Gesundheitsbescheinigung können gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 9 BbgSchulG als Sachkosten vom Schulträger übernommen werden, sofern dieser die Absolvierung des Praxislernens an dem jeweiligen Ort als zwingend anerkennt. Andernfalls müssen die Kosten von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern getragen werden.